(ASchG § 25, AAV § 76 Abs 1) Ein Feuerlöscher, dessen Griff sich in einer Höhe von 1,80 m befindet, kann bei einer Lagerung von zwei Reihen Getränkekisten, die bis an die Unterkante des Handfeuerlöschers reichen, dem Regelungszweck einer "leichten Erreichbarkeit" nicht gerecht werden. VwGH 95/02/0060 v. 23.02.1996. (Beschwerde abgewiesen)