(AngG § 27 Z 6) Die sofortige Reaktion des Arbeitgebers mit der Entlassung eines Arbeitnehmers auf dessen Äußerung "Alter, mach Dir nicht ins Hemd" ist nicht nur prompt, sondern auch adäquat. Wurde daraufhin auf Grund einer aus wirtschaftlichen Gründen abgegebenen Bitte des Arbeitnehmers, noch 14 Tage arbeiten zu dürfen (kürzer als die Kündigungsfrist), ein "kurzfristiges Verbleiben" des Arbeitnehmers im Dienstverhältnis vereinbart, und zwar neu als befristetes Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit für 14 Tage, das sich an das aufgelöste Dienstverhältnis unmittelbar angeschlossen hat, können aus diesem keine Ansprüche aus einer fristwidrigen Kündigung abgeleitet werden, auch wenn der Arbeitgeber den Endzeitpunkt in einem "klarstellenden" Schreiben festgehalten hat. OLG Wien 7 Ra 108/96w v. 17.04.1996, Revision unzulässig.