(AngG § 27 Z 4) Stellen Autofahrten und fallweises Ballspielen im Krankenstand keinen Verstoß gegen ein ärztliches Verbot dar und ist dieses Verhalten nicht geeignet, den Genesungsprozeß zu verzögern, liegt keine beharrliche Pflichtenvernachlässigung vor und kann dies dem Arbeitnehmer auch nicht als Mitverschulden an der Entlassung angelastet werden. OGH 9 Ob A 2050/96b v. 29.05.1996.