(ABGB § 1486 Z 5) Ansprüche eines Arbeitnehmers aus der Risikohaftung des Arbeitgebers nach § 1014 ABGB sind nicht die in § 6 DHG genannten Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche, sondern vertragliche Ansprüche, die der Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB unterliegen; dies ungeachtet, ob sie auf einem minderen Grad des Versehens oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen. OLG Wien 7 Ra 111/96m v. 15.05.1996, Revision unzulässig.