(AngG § 8 Abs 3) Als wichtige Gründe für eine Dienstverhinderung sind nicht nur solche zu verstehen, die die Person des Arbeitnehmers selbst betreffen, sondern auch jene, die sich aus der Beistandspflicht der Ehepartner und auch aus den Fürsorgepflichten für die minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder ergeben. Ist der Arbeitnehmer einzige Betreuungsperson seiner Kinder und seiner Lebensgefährtin, hat er auch nach Konsumation seiner Pflegefreistellung Anspruch auf Entgelt, weil dieser Anspruch trotz der Möglichkeit eines Pflegeurlaubs (§ 16 UrlG) aufrechterhalten wurde, so daß Ansprüche auf weitere Freistellungen wegen Erkrankungen naher Angehöriger dadurch nicht ausgeschlossen werden. OLG Wien 7 Ra 80/96b v. 19.06.1996, Revision zulässig.