(ABGB § 1152) Kann ein Arbeitnehmer eine relativ geringfügige Korrektur seines Gehaltsanspruchs - im vorliegenden Fall um eine Gehaltsstufe - auf Grund eines Vorbehalts hinsichtlich der endgültigen Festsetzung des Vorrückungsstichtags bei objektiver, an seiner beruflichen Stellung orientierter Beurteilung nicht ausschließen, ist der gute Glaube bezüglich der Richtigkeit der ihm vor Festsetzung des Vorrückungsstichtags ausgezahlten Dienstbezüge zu verneinen. OGH 9 Ob A 2078/96w v. 12.06.1996.