(ABGB § 1152) Der Umstand, daß vom Arbeitnehmer immer wieder Lohnabrechnungszettel unterfertigt wurden, auf denen ganz andere Beträge als Lohn eingetragen waren als der Arbeitnehmer tatsächlich verdiente, steht zu einer Lohnvereinbarung von S 14.000,- netto nicht in Widerspruch, wenn davon auszugehen ist, daß dem Arbeitnehmer bekannt war, daß diese Belege lediglich der Buchhaltung und Kassaführung des Arbeitgebers dienten und ihm vermutlich auch bewußt war, daß er zu einem niedrigeren Lohn gemeldet war, als er tatsächlich verdiente. ASG Wien 13 Cga 71/94v v. 18.10.1995, Berufung erhoben.