(ABGB § 1151) Wird ein auf Grund eines Konsulentenvertrages beschäftigter freier Mitarbeiter nach übereinstimmendem Willen der Parteien nur deshalb zur Gebietskrankenkasse angemeldet, um eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung zu erhalten, ohne daß es zu einer Änderung der freien Mitarbeitertätigkeit gekommen ist, kann er keine Entgelt- oder Urlaubsansprüche aus einem Dienstvertrag geltend machen. ASG Wien 27 Cga 148/95x v. 06.03.1996, Berufung erhoben.