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ABGB § 1151

BetriebswichtigesARD 4799/7/96 Heft 4799 v. 10.12.1996

(ABGB § 1151) Hat ein Arbeitnehmer eine tägliche Arbeitszeit von 7.00 bis 19.00 Uhr einzuhalten, alle in dieser Zeit an ihn gelangenden Funkaufträge für Transportfahrten anzunehmen und mit dem beigestellten Kfz auszuführen, ist er damit in den von einem Arbeitgeber betriebenen Funktbotendienst eingegliedert und zu Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet, so daß die wesentlichen Merkmale eines Dienstvertrages gegeben sind. Daß der Arbeitnehmer im Falle der Verhinderung, z.B. durch Krankheit oder Urlaub, verpflichtet ist, einen Ersatzfahrer zu stellen, im übrigen aber die Fahrten persönlich durchzuführen hat, ändert daran nichts. OGH 9 Ob A 2061/96w v. 29.05.1996.

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