(ABGB § 1151) Der Abschluß eines Werkvertrages über einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, also kein selbständiges Werk darstellen können, ist rechtlich unmöglich. VwGH 95/09/0191, und VwGH 95/09/0205 v. 07.05.1996. (Beschwerden abgewiesen)