(ABGB § 879, § 1375, AngG § 23) Die Äußerung eines Arbeitgebers, die Bezahlung einer Abfertigung von ca. S 100.000,- wäre kein Problem, kann nicht im Sinne einer Willenserklärung - und somit eines konstitutiven Anerkenntnisses - interpretiert werden, S 100.000,- auch tatsächlich aus eigenem zu bezahlen. Der Äußerung ist lediglich die Mitteilung zu entnehmen, daß genügend Geld vorhanden ist, eine solche Summe zu bezahlen, nicht jedoch ein Wille, sich zu einer solchen Zahlung zu verpflichten. ASG Wien 25 Cga 944/93p v. 20.10.1995, Berufung erhoben.