(ABGB § 863) Nimmt ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber noch ausdrücklich erklärt hat, daß auf seine weitere Mitarbeit kein Wert gelegt werde und seine Papiere ihm zugeschickt würden, dies zur Kenntnis und räumt seinen Arbeitsplatz, kann aus dem Schweigen des Arbeitnehmers zur Erklärung des Arbeitgebers, daß der mit dessen Leistungen nicht zufrieden und eine Trennung daher besser sei, keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses erschlossen werden, und zwar auch dann nicht, wenn in der Erklärung des Arbeitgebers das Wort "Entlassung" nicht gefallen ist. ASG Wien 11 Cga 231/95k v. 28.05.1996, rk.