(ASVG § 209, § 99) Die dem Versicherungsträger nach Gewährung einer vorläufigen Versehrtenrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes obliegende Feststellung der Versehrtenrente als Dauerrente setzt keine Änderung der Verhältnisse voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden. Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden, also auch mit weniger als 20% oder unter Umständen sogar mit Null, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft. OGH 10 Ob S 199/95 v. 31.10.1995.