(ASVG § 143 Abs 6) Sofern ein erkrankter Versicherter glaubhaft macht, daß ihn die Einladung zu kontrollärztlichen Untersuchungen zu spät erreicht hat, bleibt sein Nichterscheinen zum Untersuchungstermin sanktionslos.
BMAS 21.891/146-5/96 v. 14.11.1996