(ASVG § 255 Abs 1) Hat sich seit Eintritt in das Berufsleben eine Verschlechterung nur im Bereich der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben, die jedoch keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt bedingt, kann die unverändert gebliebene psychische Behinderung Invalidität nicht begründen.
OGH 10 Ob S 26/96 v. 06.02.1996