(UrlG § 9, DO.A § 60 Abs 5) Eine durch Kollektivvertrag getroffene Anrechnungsverpflichtung der Leistungen der gesetzlichen Pensionsversicherung auf die kollektivvertraglichen Dienstbezugsfortzahlungszeiten wirkt sich auf Beendigungsansprüche, wie hier eine Urlaubsentschädigung, nicht aus, weil dem Ausfallprinzip der gesamte Dienstbezug, auf den Anspruch bestand, zugrunde zu legen ist und die Anrechnung nicht Platz greifen kann, weil der Urlaubsentschädigung keine äquivalente anzurechnende Leistung der gesetzlichen Pensionsversicherung gegenübersteht und sohin ein ungerechtfertigter Doppelbezug auszuschließen ist. OGH 9 Ob A 2085/96z v. 26.06.1996, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 126/95 v. 29. 1. 1996 = ARD 4731/3/96 und ASG Wien 30 Cga 39/95i v. 29. 6. 1995 = ARD 4696/15/95.