(StGB § 146, § 147 Abs 1 Z 1) Tankt ein Berufskraftfahrer den Firmen-Lkw gegen Lieferschein auf, ist dies Ausfluß der faktischen Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeuges und nicht einer besonderen Ermächtigung zu rechtsgeschäftlichem Machthaberhandeln mit Gestaltungsbefugnis. Die Bestätigung einer falschen (überhöhten) Tankmenge auf dem Lieferschein zwecks späterer Abrechnung begründet daher Betrug und nicht Untreue. OLG Wien 20 Bs 43/96 v. 05.03.1996. (ÖJZ 1996/513, Heft 13)