(ASVG § 273 Abs 1) Ein Versicherungsangestellter im Außendienst, der zwar auf Grund seiner tatsächlichen Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe 4 eingestuft war, die für die Beschäftigungsgruppe erforderlichen Voraussetzungen und Kenntnisse jedoch nicht erbracht hat, kann auch auf seinen Kenntnissen entsprechende Tätigkeiten im Innendienst der Beschäftigungsgruppe 2 verwiesen werden.
OGH 10 Ob S 2240/96a v. 20.08.1996