(GewO § 82 lit g) Ein Rauchfangkehrer kann wegen nicht ordnungsgemäßer Überprüfung eines Kamins aus dem Entlassungsgrund des unvorsichtigen Umgehens mit Feuer und Licht entlassen werden.
ASG Wien 28 Cga 148/95d v. 22.03.1996,rk.
In § 82 GewO sind die Entlassungsgründe taxativ aufgezählt. Als Entlassungsgrund ist in § 82 lit g GewO u.a. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht genannt. Wenn diese Vorschrift auch auf Grund der technischen Entwicklung an Bedeutung verloren hat, ist sie auf Grund einer entsprechenden Auslegung immer noch anwendbar.