(VBO § 37, GewO § 82 lit f) Ein Zeitraum von 4 Wochen für den Willensbildungsprozeß des Arbeitgebers hinsichtlich der Kündigung einer Krankenschwester wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung - hier: früheres Verlassen des Dienstes, Nicht-Teilnehmen an Schwesternbesprechungen, Reagieren auf Ermahnungen mit dem Hinweis, daß "andere Leute auch Fehler machen", Verabreichen von Nahrungsmitteln an Diabetes-Patienten entgegen ärztlicher Vorschrift, "Im-Bett-Lassen" von zu mobilisierenden Patienten trotz entgegenstehender ärztlicher Anweisung, sowie Nichtbefolgung von Einzelweisungen - ist nach der gegebenen Sachlage als unangemessen lang zu bezeichnen. OLG Wien 10 Ra 212/96m v. 29.08.1996, in Bestätigung von ASG Wien 26 Cga 120/95x v. 9. 2. 1996, Revision unzulässig.