(GSVG § 133 Abs 2) Ein Tabaktrafikant, dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung seines Betriebes (Tabaktrafik) ungeachtet der Tatsache, daß er einen Angestellten und eine Teilzeitkraft beschäftigt, notwendig ist, ist - auch wenn er schwere Arbeiten und Arbeiten unter ständigem Zeitdruck nicht mehr zu leisten imstande ist - dadurch noch nicht erwerbsunfähig. OGH 10 Ob S 257/95 v. 23.01.1996.