(GSVG § 58 Abs 1, ASVG § 89 Abs 1 Z 1) Auch wenn eine Untersuchungshaft nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, ruhen Leistungsansprüche aus der Unfall- und Pensionsversicherung während ihrer Dauer nicht. OGH 10 Ob S 2/95 v. 20.09.1995.