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GSVG § 58 Abs 1 Z 1, ASVG § 89 Abs 1 Z 1

BetriebswichtigesARD 4798/27/96 Heft 4798 v. 6.12.1996

(GSVG § 58 Abs 1 Z 1, ASVG § 89 Abs 1 Z 1) Die Untersuchungshaft bildet auch dann keinen Ruhensgrund in der Pensionsversicherung, wenn sie nachträglich auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird. OGH 10 Ob S 190/95 v. 17.10.1995.

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