(BPGG § 4 Abs 3 Z 3) Bei Hilfsverrichtungen ist keine konkret-individuelle Prüfung des Hilfsbedarfes anzustellen. Da der durch Verordnung festzulegende gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf, kann demnach ein Bedarf, der nur auf Verrichtungen im Rahmen der Hilfe gerichtet ist, für sich allein noch nicht das Ausmaß erreichen, das wenigstens für Pflegegeld der Stufe 1 erforderlich ist. OGH 10 Ob S 265/95 v. 09.01.1996.