(AVG § 68 Abs 1, ASVG § 314) Eine Pensionsversicherungsanstalt darf (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht neuerlich über die Vorschreibung eines Überweisungsbetrages gemäß § 314 ASVG betreffend die Ordenszugehörigkeit eines Ordensangehörigen entscheiden, wenn sie darüber bereits mit dem zwar nicht dem Ordensangehörigen, wohl aber der Superiorenkonferenz des Ordens zugestellten Bescheid entschieden hat. VwGH 94/08/0049 v. 23.01.1996. (Beschwerde abgewiesen)