(BPGG § 4 Abs 1, ASVG § 105a) Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BPGG und der Einstufungsverordnung am 1. 7. 1993 galten keine Pauschalwerte, es ist daher auch nicht zulässig, die Pauschalwerte der Einstufungsverordnung zur Prüfung eines nach dem früheren § 105a ASVG zu beurteilenden Hilflosenzuschußanspruchs heranzuziehen. OGH 10 Ob S 9/96 v. 23.01.1996.