(ASVG § 361) Mit dem auf eine bestimmte Leistung der Pensionsversicherung zu richtenden Antrag meldet der Anspruchswerber seinen diesbezüglichen Anspruch, also den behaupteten Eintritt des Versicherungsfalles an, von dem der Träger der Pensionsversicherung vorher üblicherweise keine Kenntnis hat. Der Pensionsantrag bildet daher eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des angemeldeten Leistungsanspruchs durch den Pensionsversicherungsträger. OLG Wien 10 Rs 44/95 v. 29.06.1995. (ZAS Jud. 5/1996)