(ASVG § 248b) § 248b ASVG (Anrechnung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung) kann nur auf Personen bezogen werden, die nach dem 31. 10. 1975 aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung ausgeschieden sind und die aus anderen Gründen (Halbdeckung) nicht dem Anwendungsbereich des § 245 Abs 7 ASVG unterliegen. OGH 10 Ob S 239/95 v. 20.02.1996.