(ASVG § 175 Abs 1) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen liegt vor, sobald und solange sich der Versicherte im Gefahrenbereich des Betriebs befindet, auch wenn dieser Gefahrenbereich sich über die Grenzen der Betriebsstätte hinaus erstreckt und wenn die Tätigkeit, die Anlaß zu dem Unfall gegeben hat, den Zwecken des Betriebs unmittelbar oder mittelbar zu dienen bestimmt war. LG Graz 30 Cgs 92/94 v. 16.06.1995. (ZAS Jud. 5/1996)