(ZollG § 93 Abs 2) Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des § 93 Abs 4 ZollG im Zollgebiet, kann für ein ausländisches unverzolltes Beförderungsmittel das formlose Vormerkverfahren mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 93 Abs 2 lit a Z 1 ZollG nicht in Anspruch genommen werden. Diese zollrechtlich relevante Tatsache ist vom Reisenden in der mündlichen Anmeldung anläßlich der Stellung des Fahrzeugs dem die Zollabfertigung durchführenden Organwalter von sich aus zu erklären, und zwar auch dann, wenn das Zollorgan einen für die Zollbehandlung maßgebenden Umstand übersehen haben sollte. VwGH 95/16/0258 v. 20.08.1996. (Beschwerde abgewiesen)