(Wr. VergnStG § 19 Abs 1) Für die Strafbarkeit nach dem Wr. Vergnügungssteuergesetz 1987 genügt fahrlässiges Verhalten, das als Ermessensdeterminante im Zuge der Strafbemessung zu berücksichtigen ist. VwGH 94/17/0429 v. 25.06.1996. (Bescheid aufgehoben)