(BAO § 135, FinStrG § 92) Wird die Einsichtnahme in vom Finanzamt beschlagnahmte für die rechtzeitige Erstellung von Steuererklärungen notwendige Unterlagen nicht beantragt und in der Folge der Abgabetermin versäumt, ist die Verhängung eines Verspätungszuschlags rechtens. VwGH 92/13/0188 v. 03.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)