(UStG § 4) Der Begriff des Entgelts in § 4 UStG umfaßt nicht die Verzugszinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgelts für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist. OGH 9 Ob 2089/96p v. 24.04.1996.