(EStG § 18 Abs 1 Z 2) Lebensversicherungsprämien an ausländische Versicherungsgesellschaften sind nur dann sonderausgabenabzugsfähig, wenn sie dem Geschäftsbetrieb der inländischen Niederlassung steuerlich zuzurechnen sind. BMF v. 02.08.1996. (SWI 1996/421, Heft 10)