(ASVG § 3 Abs 3, AÜG § 16) Werden ausländische Arbeitskräfte eines ausländischen Werkunternehmers bei Erbringung von Werkleistungen für einen österreichischen Auftraggeber in grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung ohne Bewilligung beschäftigt, unterliegen sie auch dann der österreichischen Versicherungspflicht, wenn sie im Ausland einer sozialen Pflichtversicherung unterliegen.
VwGH 94/08/0178 v. 22.10.1996