(RGV § 18 Abs 3) Für Nachtdienste ohne Schlafmöglichkeit gebührt keine Nächtigungsgebühr.
VwGH 96/12/0057 v. 31.05.1996
Der Pauschalanspruch auf Nächtigungsgebühr ist mit der Schlafmöglichkeit verknüpft. Handelt es sich nicht um den Regelfall einer Dienstreise, deren Regelung der Gesetzgeber im Auge gehabt hat, sondern hatte der Bedienstete während der in Frage stehenden Nacht Verkehrsüberwachungsdienst und anschließend Journaldienst im Dienstort zu verrichten, konnte ihm auf Grund der in den normalen dienstlichen Pflichten begründeten Gestaltung der "verbrachten Nacht" von vornherein kein durch Nächtigungsgebühr abzugeltender Mehraufwand für Unterkunft entstehen. (Beschwerde abgewiesen)