(PVG § 10 Abs 3) Durch die gesetzliche Verpflichtung zur Einschaltung der Personalvertretung und zur Durchführung des im Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) vorgesehenen Verfahrens im Fall der Entlassung eines Personalvertreters wird dem Gebot der Unverzüglichkeit im Sinne des § 10 Abs 3 PVG insbesondere dann nicht zuwidergehandelt, wenn Verzögerungen beim Ausspruch der Entlassung ihren Grund in der Innenorganisation des Arbeitgebers haben. LG Salzburg 20 Cga 163/94 v. 22.03.1995. (Slg. 11.361)