(BEinstG § 8) Wird eine behinderte Küchengehilfin mit ihrer Zustimmung auf einen Büroposten mit Bürohilfstätigkeit versetzt, wo sie einen zufriedenstellenden Arbeitserfolg aufweist, ist die frühere Verschlechterung der Arbeitsleistung als Küchengehilfin und die Nichteinhaltung von Hygienevorschriften als Küchengehilfin für die Entscheidung, ob einem Kündigungsantrag zugestimmt werden soll, nicht mehr von Bedeutung. BK beim BMAS 42.024/10-6a/92 v. 17.11.1992.