(VStG § 6, AZG § 20) Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG ist nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensverhältnisse selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand nicht gesehen werden. Bloß mögliche nachteilige Folgen sind mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. VwGH 95/17/0154 v. 28.09.1995. (Beschwerde abgewiesen)