(ABGB § 1014, DHG § 3 Abs 2) Strafverteidigungskosten eines im Strafprozeß wegen fahrlässigen Herbeiführens einer Feuersbrunst im Betrieb eines Auftraggebers des Arbeitgebers verurteilten Arbeitnehmers können im Rahmen der Risikohaftung des Arbeitgebers ersatzfähig sein.
OGH 8 Ob A 2051/96t v. 24.07.1996