(IESG § 1 Abs 1) Ein im Ausland beschäftigter Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers ist von Ansprüchen nach dem IESG ausgeschlossen.
OGH 8 Ob S 2242/96f v. 29.08.1996
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (§ 30 ASVG) setzt eine Beschäftigung im Inland im Sinne des § 3 ASVG (sogenanntes Territorialitätsprinzip) voraus. Geringfügige Teiltätigkeiten im Inland bei einer weitaus überwiegend im Ausland ausgeübten Beschäftigung vermögen den erforderlichen Inlandsbezug nicht herzustellen, soweit damit das für das Sozialversicherungsrecht im allgemeinen geltende Versicherungsprinzip unterlaufen würde. In diesem Sinne ist auch der räumliche Anwendungsbereich des IESG auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer teleologisch zu reduzieren. Ein möglicher Rückgriff auf die Richtlinien 1408/71/EWG betreffend Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige bzw. 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist im Vergleich zur Beschäftigung des Arbeitnehmers in der Schweiz als Nicht-Mitgliedstaat verwehrt.