(IESG § 1 Abs 1, ABGB § 1151) Im Konkurs der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) sind die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer der Kommanditgesellschaft auch dann nicht gesichert, wenn der Lohn von den Gesellschaftern ausbezahlt wurde. Der Komplementär einer KG ist nicht Arbeitgeber der Arbeitnehmer der KG.
OGH 8 Ob S 2049/96y v. 29.08.1996