(AVRAG § 6, HGB § 25) Nur wenn erworbene Unternehmensteile so lange unter einer anderen Firma fortgeführt werden, daß Dritte mit einer Fortführung der früheren Firma nach der Verkehrsauffassung nicht mehr rechnen müssen, könnte allenfalls eine spätere Änderung des Firmenwortlauts in jenen, den der Vorgänger geführt hat, keine Haftung nach § 25 HGB mehr auslösen, weil in solchen Fällen das Vertrauen Dritter in die durch die Firmenfortführung signalisierte Unternehmenskontinuität fehlt. OGH 9 Ob A 6/96 v. 28.02.1996.