(ArbVG § 109, § 40) Plant ein Arbeitgeber Betriebsänderungen, wie die Verlegung eines Betriebs und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig.
(ArbVG § 109, § 40) Plant ein Arbeitgeber Betriebsänderungen, wie die Verlegung eines Betriebs und dessen Zusammenlegung mit einem anderen seiner Betriebe, ist der Gesamtbetriebsrat für Verhandlungen über einen Interessenausgleich zuständig.