(AngG § 27 Z 1) Auch der Versuch von strafbaren Handlungen wie Diebstahl, Veruntreuung, betrügerische Handlungen, Untreue und andere mehr, die Anstiftung und Beihilfe hiezu sowie die Teilnahme an solchen Straftaten machen vertrauensunwürdig. Dies trifft auch auf unrichtige Buchungsangaben oder auf Unterlassungen von Buchungen zu. LG Salzburg 20 Cga 133/93 v. 26.04.1994. (Slg. 11.368)