(AngG § 9, § 29) Die Bezahlung von Arbeitsleistungen während eines Krankenstandes unter dem Titel "Überstunden" zuzüglich des 50%-igen Überstundenzuschlags ist als fragwürdige Sonderregelung während des aufrechten Dienstverhältnisses zu betrachten und nicht als Grundlage einer fiktiven Gehaltsberechnung über den Auflösungszeitpunkt hinaus (Kündigungsentschädigung) heranzuziehen.