(KSchG § 12) Das Zessionsverbot von Lohn- und Gehaltsansprüchen eines Verbrauchers zur Sicherung noch nicht fälliger Forderungen eines Unternehmers (§ 12 KSchG) steht einer Verpfändung zu demselben Zweck nicht entgegen. Auch die Vereinbarung, daß der Unternehmer die ihm verpfändeten Entgeltansprüche des Verbrauchers verwerten kann, wenn der Verbraucher die vereinbarte (und mit entsprechendem Hinweis versehene) Frist zur Versagung der Ermächtigung zur Einziehung ungenützt verstreichen läßt, ist wirksam, so daß der Arbeitgeber des Verbrauchers an den Unternehmer leisten muß.