(ZustG § 17 Abs 2) Ist auf Grund der Beschaffenheit eines Briefkastens der Verlust einer Hinterlegungsanzeige allein durch die Manipulation von Werbemittelverteilern leicht möglich, kann nicht davon ausgegangen werden, die Hinterlegungsanzeige sei derart "an der Abgabestelle" hinterlassen worden, daß dritten Personen eine Entfernung der Hinterlegungsanzeige unmöglich oder nur sehr erschwert möglich gewesen sei. VwGH 94/11/0315 v. 22.02.1996. (Bescheid aufgehoben)