(ABGB § 1489) Hat ein Steuerberater pflichtwidrig gegen einen Steuerbescheid keine Rechtsmittel eingelegt, beginnt die Verjährung des Schadenersatzanspruchs mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides. Hat er aber den Einspruch nicht ordnungsgemäß begründet, beginnt die Verjährung mit Bekanntgabe des Einspruchsbescheides.