(BWG § 31 Abs 3, § 38 Abs 2) Dem Präsentanten eines anonymen Inhabersparbuches, der dessen Losungswort nicht nennen kann, hat die Bank dennoch zu leisten, wenn er seine materielle Berechtigung an der Spareinlage nachweist.
OGH 7 Ob 610/95 v. 15.05.1996